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Gräfin Eleonore Clara Freiheitsbrief der
Gräfin Eleonore Clara "Wir Eleonore Clara,
Verwittibte Gräfin und Vormünderin zu Nassau
Saarbrücken und Saarwehrden, Frau zu Lahr und Wiesbaden und
Jdstein, geb. Gräfin von Hohenlohe u. Gleichen, Frau zu
Laneenburg u. Granichfeld, thun kund hiermit öffentlich
bekennend vor uns und unsern Erben und Nachkommen, demnach die
von unserm in Gottselig froh und herzlich geliebten gewesenen
Herrn und Gemahls uns übergebene Glashütte mit aller
Zubehör in der Schiffsitters gelegen, Clarenthal genannt,
was die Ländereien anbelangt meistenteils noch verwild,
teils von den Einwohnern daselbsten in Ohnrichtigkeit bisher
besessen worden, daß weder uns noch ihnen längerhin
also dabei lassen keineswegs tunlich gewesen. Und dieselben
(folgen die vorgenannten Namen) uns untertänigst und
gehorsamst gebeten wir "ihnen samt und sonders die Gnad
erzeigen und sie ihre Nachkommen und Erben alle Tage in gnädige
Protektion Schutz und Schirm annehmen und denselben nicht allein
die Güter austeilen und sambt deren Wohnungen gegen eine
billige und jährliche Zins erblich übergeben und
einräumen lassen, sondern auch Ihnen gewisse regulierte
Freyheit, Ordnung und Satzungen Privilegia und löbl.
Gewohnheiten verleihen, setzen und stabilieren, um sich
dadurchdesto Bass mit den Ihrigen zu erhalten, Ursach und
Gelegenheit geben wollten." Daß wir in Betrachtung
Ihrer unterthl. ziemlichen Bitte und um Förderung unsers,
Unserer Erben und Nachkommen Nutzen und der Supplikanten
ersprießlicher Wohlfahrt wil len in jetzt gemelder ihr
unterthl. Begehren, gestalt hernach folget gnadg.Bewilligung
getan und vors Erste haben wir Sie in unsern Schutz und Schirm
und Pflicht uns angenommen, darbei gelobend und versprechend Sie
nach Möglichkeit zu schützen und zu schirmen und bei
den Nachgesetzten Ihnen hierunter gnädl. verliehenen
pivilegien, freyheiten Recht und Gerechtsame, Ordnung und
Satzungen Hand zu haben. Und fünftens werden
dieselben hiermit und in Kraft dieses Briefes
aller Sechstenx ist Ihnen gn. bewilligt, daß nachdem wir Sie mit dem freien Ein? u. Ausgang begnadigen, Sie von einem Fremden, der Mitbürger bei Ihnen zu werden verlangt, einen Thaler von einem Einheimischen oder in dieser Freiheit gebürtigen einen halben Tha!er zu erheben und vor das gemeine Recht zu erheben fug und Macht haben mit Vorbehalt des Herrschl. Rechtes. Siebtens vergünstigen wir Ihnen auch nötiges Brennholz von abgängigem liegendem Holz oder Ohnholz, auch zu itztmaliger Reparierung der Häuser und zu Schinteln gut Eichenholz, so Ihnen zuvor angewiesen werden soll, zu hauen. Auch sollen Sie Achtens den Bannbezirk und Weidegang wie Ihnen solches von Hochsel. Unseres Herrn u. Gemahl übergeben worden und Sie bisher gehabt, hinkünftig behalten, genießen und gebrauchen. Neuntens: Dieweilen auch gleich wie in andern Combagnien zu geschehen pflegten, daß Himmel Ihrer Kunst, des Glasmachers wegen erwachsen, so mögen sie solches in der Güte unter sich vergleichen und hinlegen, wann aber frevelhaftes um ihres sowohl verbal oder real injurien vorkommen, so soll solcher Streit decision vor unsere Beamte gebracht werden. Belangen dann Zehntens Übrigens des Orts gemeine Rechte und Gewohnheiten, wie solche hinkünftig observirt und exervirt sollen, davon soll Ihnen ein absonderlicher Brief gefertigt werden. Hingegen und dahinwieder
haben vermelde jetzige Einwohner gelobt und versprochen, und auch
künftige und noch hinzukommende Bürger thun und leisten
sollen, Uns, unsere Erben und Nachkommen Treu, hold und gewärtig
und gehorsam zu seife. imsern Schaden züi waren, fromm und
Bestes zu fördern und in Gentrinlirit und dergestalt zu
erweisen als getreue Untertanen wohl ansteht und gebühret,
nicht weniger sollen und wollen vermelde jetzige und künftige
Untertanen den großen und kleinen Zehnten, Zoll? Koppel?
und Kreuzergeld wie es in der Grafschaft Saarbrücken
gebräuchlich ist zu bezahlen und zu verrichten schuldig, und
auch zu unserer Salzkammer item zum Probsteien?Protokoll wegen
Verschreiben allerhand Contracte gehalten und verbunden sein,
nicht weniger auch von den Schweinen, die sie von Jarobi am Troge
nehren werden den Belangend nun die jährliche Abgabe, so uns dieselbe und ein jeder besonders vor gnädig erteilten Befreiung jährlich zu geben veraccordiert es. zugesagt. Ist solches von einem Jeden drei Gulden und einen halben richtig zu leisten dergleichen von einem jeden Morgen Land u. Röder, so ihnen vermöge obrigk. renovatur u. Teilungs?Protokoll angewiesen werden, sie seien besamet und auch im Brach oder unbesamet u. müßig, jährlich ein Halb Faß Korn Saarbrücker Maß, und von einem Morgen Wiesenwachs, so außerhalb der Gärten freigelegen ?jährlich 3 Albus. Das verwachsene Stück an der Fennerwiese aber, daß Ihnen auch erblich eingeräumt werden soll, sollen sie auf ihre Kosten ausstocken, sechs Jahre lang zu mähen u. zu machen und das halbe Heu uns zu überlassen; Nach Verfließung aber solcher Zeit uns das Halb von solcher ausgestockt und ausgeputzter Wiese abzutreten und von ihr übrigens jährlich zu zahlen von jedem Morgen auch 3 Albus und mit allem obgedachten Ernth? u. Gefälle ist Martini nächstigen Jahres 1689 den Anfang zu machen und damit auf bemelde Zeit richtig beizubehalten schuldig sein. So dann ein oder anderem Bürger und Einwohner Gelegenheit nich wäre in diesem Ort u. Gemeinde zu bleiben und er seine ohnbeweglichen Güter hergeben auch hinter einen andern Herrn ziehen wollte, derselbe soll wie in der Grafschaft Saarbrücken gebräuchlich, den zehnten Pfennig des erlösten Kaufschillings zurück zu lassen und zu bezahlen, im Übrigen auch alle Glaser und ihre Erben gleicher Kunst, samt den Schaltern so oft als es nur beliebig und unsere Gelegenheit ist, Glas machen zu lassen, vor uns zu schaffen und ihnen dann enhero nicht erlaubt sein soll ohne gnadg. Verwilligung anderortlich zu schaffen, dabei wir uns ausdrücklich vorbehalten; Erstlich alle Hohe, Mittlere u. Niedere Gerechtigkeit, Jagen, Fischens und alle andere Gerechtsame, so uns als regalia und von Obrigkeitswegen zukommen und gebühren. Zweitens: Das herrschaftliche Haus mit allem Zubehör, samt Gärten, Wiesen und Felder, Ackerbau und Viehzucht, item den Hübel oder Stück Land zwischen der Gehlenbach und dein Bronnenfloß ganz hinauf bis an den Waldschlag, daß die Einwohner selbiges mit ihrem Vieh nicht bestreichen, sondern zu unserer Ochsenweide lassen sollen. Drittens: Den Weinschank, daß Niemand ohne gndg. Verwilligung Wein, Bier, Branntwein oder anderes verzapfen möge. Viertens: behalten wir uns
auch die Glashätte sambt den dazugehörigen Saarbrücken auf Clara Tag den 12. August eintausend sechshundert acht und achtzig. gez. Eleonore Clara Siegel Quelle: Gemeinde Klarenthal
1662 - 1962 |