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Gräfin Eleonore Clara

Freiheitsbrief der Gräfin Eleonore Clara

Freiheitsbrief

"Wir Eleonore Clara, Verwittibte Gräfin und Vormünderin zu Nassau Saarbrücken und Saarwehrden, Frau zu Lahr und Wiesbaden und Jdstein, geb. Gräfin von Hohenlohe u. Gleichen, Frau zu Laneenburg u. Granichfeld, thun kund hiermit öffentlich bekennend vor uns und unsern Erben und Nachkommen, demnach die von unserm in Gottselig froh und herzlich geliebten gewesenen Herrn und Gemahls uns übergebene Glashütte mit aller Zubehör in der Schiffsitters gelegen, Clarenthal genannt, was die Ländereien anbelangt meistenteils noch verwild, teils von den Einwohnern daselbsten in Ohnrichtigkeit bisher besessen worden, daß weder uns noch ihnen längerhin also dabei lassen keineswegs tunlich gewesen. Und dieselben (folgen die vorgenannten Namen) uns untertänigst und gehorsamst gebeten wir "ihnen samt und sonders die Gnad erzeigen und sie ihre Nachkommen und Erben alle Tage in gnädige Protektion Schutz und Schirm annehmen und denselben nicht allein die Güter austeilen und sambt deren Wohnungen gegen eine billige und jährliche Zins erblich übergeben und einräumen lassen, sondern auch Ihnen gewisse regulierte Freyheit, Ordnung und Satzungen Privilegia und löbl. Gewohnheiten verleihen, setzen und stabilieren, um sich dadurchdesto Bass mit den Ihrigen zu erhalten, Ursach und Gelegenheit geben wollten." Daß wir in Betrachtung Ihrer unterthl. ziemlichen Bitte und um Förderung unsers, Unserer Erben und Nachkommen Nutzen und der Supplikanten ersprießlicher Wohlfahrt wil len in jetzt gemelder ihr unterthl. Begehren, gestalt hernach folget gnadg.Bewilligung getan und vors Erste haben wir Sie in unsern Schutz und Schirm und Pflicht uns angenommen, darbei gelobend und versprechend Sie nach Möglichkeit zu schützen und zu schirmen und bei den Nachgesetzten Ihnen hierunter gnädl. verliehenen pivilegien, freyheiten Recht und Gerechtsame, Ordnung und Satzungen Hand zu haben.
Fürs andere wollen wir Ihnen in einem Jeden insonderheit bishergehabte Wohnungen und auch die Gärten, Wiesen und Felder, sowie sie bisher genossen und andere so wie Ihnen überwiesen wird, noch erwachsen, auf unten beschriebene Weise auszustocken und sonsten anweisen werden gegen eine billige Erlaubnis und jährlichen Zins, wie drunten gedacht wird, erb- u. eigentümlich einzuräumen und übergeben, allermaßen solches in einem besonderen Bevonatur u. resp. Teilungs-Protokoll enthalten und beschrieben, deren Sie und ihre Erben und Nachkommen erb- u. eigentümlich zu genießen jug und Macht haben sollen.
Zum dritten sollen weder die jetzigen noch die künftigen Einwohnerzu Clarenthal noch deren Erben und Nachkommen keineswegs der Leibeigenschaft und
Viertens das sogenannte Besthauptrecht, wie es sonst hin und wieder in der Grafschaft Saarbrücken Herkommen ist, unterworfen sein, sondern sowohl von jenem als diesem vor sich und ihre Erben und Nachkommen zu ewigen Zeiten befreit sein und bleiben.

Und fünftens werden dieselben hiermit und in Kraft dieses Briefes aller
herrschaftlichen Dienstbarkeit und Frohndienst und auch vom Personaldienst befreit. Sie haben Namen wie wollen, losgesprochen, ledig und frei gezahlet. jedoch gegen Verrichtung der hernach gemeldeten veraccordierten jährlichen Erkenntnis.

Sechstenx ist Ihnen gn. bewilligt, daß nachdem wir Sie mit dem freien Ein? u. Ausgang begnadigen, Sie von einem Fremden, der Mitbürger bei Ihnen zu werden verlangt, einen Thaler von einem Einheimischen oder in dieser Freiheit gebürtigen einen halben Tha!er zu erheben und vor das gemeine Recht zu erheben fug und Macht haben mit Vorbehalt des Herrschl. Rechtes.

Siebtens vergünstigen wir Ihnen auch nötiges Brennholz von abgängigem liegendem Holz oder Ohnholz, auch zu itztmaliger Reparierung der Häuser und zu Schinteln gut Eichenholz, so Ihnen zuvor angewiesen werden soll, zu hauen. Auch sollen Sie

Achtens den Bannbezirk und Weidegang wie Ihnen solches von Hochsel. Unseres Herrn u. Gemahl übergeben worden und Sie bisher gehabt, hinkünftig behalten, genießen und gebrauchen.

Neuntens: Dieweilen auch gleich wie in andern Combagnien zu geschehen pflegten, daß Himmel Ihrer Kunst, des Glasmachers wegen erwachsen, so mögen sie solches in der Güte unter sich vergleichen und hinlegen, wann aber frevelhaftes um ihres sowohl verbal oder real injurien vorkommen, so soll solcher Streit decision vor unsere Beamte gebracht werden. Belangen dann

Zehntens Übrigens des Orts gemeine Rechte und Gewohnheiten, wie solche hinkünftig observirt und exervirt sollen, davon soll Ihnen ein absonderlicher Brief gefertigt werden.

Hingegen und dahinwieder haben vermelde jetzige Einwohner gelobt und versprochen, und auch künftige und noch hinzukommende Bürger thun und leisten sollen, Uns, unsere Erben und Nachkommen Treu, hold und gewärtig und gehorsam zu seife. imsern Schaden züi waren, fromm und Bestes zu fördern und in Gentrinlirit und dergestalt zu erweisen als getreue Untertanen wohl ansteht und gebühret, nicht weniger sollen und wollen vermelde jetzige und künftige Untertanen den großen und kleinen Zehnten, Zoll? Koppel? und Kreuzergeld wie es in der Grafschaft Saarbrücken gebräuchlich ist zu bezahlen und zu verrichten schuldig, und auch zu unserer Salzkammer item zum Probsteien?Protokoll wegen Verschreiben allerhand Contracte gehalten und verbunden sein, nicht weniger auch von den Schweinen, die sie von Jarobi am Troge nehren werden den
gewöhnlichen Demut gegen Nießung des Eintriebs im Schiffsitters, oder an dessen Ermangelung im Warent, zu erlegen, und von Haus und Hof, Gärten, Wiesen und Felder, so ihnen erblich eingeräumt und übergeben worden Vierzig Gulden = Batzen zu bezahlen, dabei wird uns ausdrücklich vorbehalten, daß falls der eine oder der andere diese Summe wegen nicht würde bezahlen, (dabei wir uns ausdrücklich vorbehalten) wir alsdann selbiges Haus und Güter wieder an uns zu ziehen Macht haben sollen.

Belangend nun die jährliche Abgabe, so uns dieselbe und ein jeder besonders vor gnädig erteilten Befreiung jährlich zu geben veraccordiert es. zugesagt. Ist solches von einem Jeden drei Gulden und einen halben richtig zu leisten dergleichen von einem jeden Morgen Land u. Röder, so ihnen vermöge obrigk. renovatur u. Teilungs?Protokoll angewiesen werden, sie seien besamet und auch im Brach oder unbesamet u. müßig, jährlich ein Halb Faß Korn Saarbrücker Maß, und von einem Morgen Wiesenwachs, so außerhalb der Gärten freigelegen ?jährlich 3 Albus.

Das verwachsene Stück an der Fennerwiese aber, daß Ihnen auch erblich eingeräumt werden soll, sollen sie auf ihre Kosten ausstocken, sechs Jahre lang zu mähen u. zu machen und das halbe Heu uns zu überlassen; Nach Verfließung aber solcher Zeit uns das Halb von solcher ausgestockt und ausgeputzter Wiese abzutreten und von ihr übrigens jährlich zu zahlen von jedem Morgen auch 3 Albus und mit allem obgedachten Ernth? u. Gefälle ist Martini nächstigen Jahres 1689 den Anfang zu machen und damit auf bemelde Zeit richtig beizubehalten schuldig sein. So dann ein oder anderem Bürger und Einwohner Gelegenheit nich wäre in diesem Ort u. Gemeinde zu bleiben und er seine ohnbeweglichen Güter hergeben auch hinter einen andern Herrn ziehen wollte, derselbe soll wie in der Grafschaft Saarbrücken gebräuchlich, den zehnten Pfennig des erlösten Kaufschillings zurück zu lassen und zu bezahlen, im Übrigen auch alle Glaser und ihre Erben gleicher Kunst, samt den Schaltern so oft als es nur beliebig und unsere Gelegenheit ist, Glas machen zu lassen, vor uns zu schaffen und ihnen dann enhero nicht erlaubt sein soll ohne gnadg. Verwilligung anderortlich zu schaffen, dabei wir uns ausdrücklich vorbehalten; Erstlich alle Hohe, Mittlere u. Niedere Gerechtigkeit, Jagen, Fischens und alle andere Gerechtsame, so uns als regalia und von Obrigkeitswegen zukommen und gebühren.

Zweitens: Das herrschaftliche Haus mit allem Zubehör, samt Gärten, Wiesen und Felder, Ackerbau und Viehzucht, item den Hübel oder Stück Land zwischen der Gehlenbach und dein Bronnenfloß ganz hinauf bis an den Waldschlag, daß die Einwohner selbiges mit ihrem Vieh nicht bestreichen, sondern zu unserer Ochsenweide lassen sollen.

Drittens: Den Weinschank, daß Niemand ohne gndg. Verwilligung Wein, Bier, Branntwein oder anderes verzapfen möge.

Viertens: behalten wir uns auch die Glashätte sambt den dazugehörigen
Anlagen u. Gebäuden uns freie Disposition darüber selbige entweder den jetzigen Glasern und ihren Erben oder auch wohl Fremden zu Überlassen und zu verlehnen. Doch wollen wir Ihnen und ihren Erben gdl. erlauben in den mit Fremden getroffenen Accord in Lohn zu stehn Hiermit haben umstehend gemelte Einwohner gelobt getreulich zu geloben und solches also zu leisten, daß wir darob gutes Vergnügen haben sollen. Das zu wahrem Urkund und Bekräftigung haben wir Ihnen gegenwärtigen Brief aus Verschreibung mit unserer eignen Hand unterschrieben und unsern Vormund gräfl. Justiz Vollmacht erteilt und zugestellt. Dagegen Sie uns dergleichen von Ihrer Hand unterschrieben 1000 reversalium ausgehändigt habe. So geschehen zu

Saarbrücken auf Clara Tag den

12. August eintausend sechshundert acht und achtzig.

gez. Eleonore Clara

Siegel

Quelle: Gemeinde Klarenthal 1662 - 1962
Heimatbuch, herausgegeben aus Anlass der 300-Jahrfeier im Jahre 1962
von Albrecht Rixecker


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