03.03.04 Gesetze Amtsblatt 19.10.02

Inhalt:

 

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Motorisierte Gartengeräte dürfen laut Polizeiverordnung §9 in Leipziger Wohngebieten nur von 7 - 13 Uhr und von 15 - 19 Uhr eingeschaltet werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Unter diese Verordnung fallen Häcksler, Heckenscheren, Vertikutierer, Kettensägen, Rasenmäher, -trimmer und -kantenschneider sowie ähnliche Bodenbearbeitungs- und Gartengeräte. Laubbläser dürfen werktags nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Die Verordnung betrifft auch Heimwerker, die mit Sägen, Hämmern, Schleif- und Bohrmaschinen arbeiten. Ausnahmen gibt es nur für Gewerbetreibende.

 

Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig

§1 Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind diese nicht vorhanden, gelten als solche die seitlichen Flächen an der Fahrbahn und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des §42 Abs. 4a.

(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind die von Gemeinden unterhaltenen Anlagen, die zur Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
- Parkanlagen, Wald
- andere Grünanlagen, einschließlich begrünte Stadtplätze und öffentliche Spielplätze
- Straßenbegleitgrün, Alleen.

§2 Verhalten auf Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

(3) Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen zum Liegen oder Spielen benutzt werden. Das Fußballspielen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.

§9 Schutz gegen Lärmbelästigung / Haus- und Gartenarbeiten

(1) Motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte und Lärm erzeugende Arbeiten dürfen außerhalb folgender Zeiten nicht benutzt bzw. durchgeführt werden:
werktags
von 07 - 13 Uhr und
von 15 - 19 Uhr
Ebenso ist das Reinigen von Polstermöbeln, Matratzen, Teppichen und Vorlegern o. ä. außerhalb dieser Zeiten untersagt.

§11 Sportspiele

Die mit einer Lärmbelästigung verbundenen Sportspiele dürfen nur auf den dafür freigegebenen Flächen in der Zeit von 7 - 20 Uhr, im Sommer bis 22 Uhr, betrieben werden.

§13 Gefahren durch Tiere / Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand belästigt oder gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen, sofern diese nicht als Freilauffläche ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.

(4) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich vom Tierhalter oder -führer zu entfernen.

(5) Es ist verboten, beschilderte öffentliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.

§20 Schlussbestimmungen / Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach §17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachse vom 30 Juli 1991 (GVBl. S. 291), wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

10. §9 (1) motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte benutzt oder Lärm erzeugende Arbeiten durchführt

13. §11 Sportspiele betreibt

15. §13 (3) mit dem Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen und Grünanlagen nicht an der Leine führt

15.a §13 (5) mit seinem Hund einen öffentlichen Spielplatz betritt oder seinen Hund dort hinlaufen lässt

16. §13 (4) als Hundehalter oder -führer Verunreinigungen nicht sofort beseitigt.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach §17 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit §17 (1) und (2) des Ordnungswidrigkeitsgesetzes mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5 und höchstens EUR 1000 und bei nicht fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens EUR 500 geahndet werden.

Winterdienst

Normalerweise sind die Kommunen für das Räumen der Straßen und Wege verantwortlich, doch die wälzen ihre Pflicht auf die Grundstückseigentümer ab. So muss jeder selbst Schnee schippen und streuen.

Zwischen 7 und 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen erst ab 9 Uhr müssen öffentliche Wege, die an das Grundstück angrenzen, geräumt werden. Wer ein Eckgrundstück besitzt, muss ringsherum räumen. Außerdem muss der Weg zum Hauseingang und zu den Mülltonnen begehbar sein. Dabei muss der Weg auf einer Breite von mindestens 1,5 m frei und gestreut sein, also so, dass zwei Personen bequem nebeneinandere gehen können.

Bequemlichkeit kann die Betreffenden hier teuer zu stehen kommen. Wer seinen Schneebesen nicht rausholt, muss mit Bußgeldern von 100 - 1000 Euro rechnen. Wenn sich ein Passant verletzt, kann es zu einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen. Außerdem muss der Anwohner Schadensersatz, Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld Verdienstausfall und gegebenenfalls eine lebenslange Rente zahlen. Es ist auch verboten Salz zu streuen, da es die Umwelt schädigt. Wer es dennoch tut, muss mit hohen Strafen rechnen.